Norm
ASVG §8 Abs1 Z3 litaRechtssatz
Der im § 175 Abs 1 ASVG geforderte Gesamtzusammenhang im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegt bereits dann vor, wenn sie zumindest nebenher auch zur mittelbaren Förderung des eigenen Betriebes (im weitesten Sinne) vorgenommen wurde, also für diesen ansehensmäßig und damit wirtschaftlich jedenfalls förderlich war, ohne daß (zusätzlich) ein objektiver geldwerter Nutzen für ihn auch tatsächlich und konkret eingetreten sein mußte und ohne daß es erforderlich war, daß es sich um eine tatsächlich ins Gewicht fallende wirtschaftliche Leistung handelte. (Hier: Selbständiger Optikermeister, der - ohne Eigenwerbung zu betreiben - in Vertretung der Landesinnung für alle Optiker an einem Messestand tätig war.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105127Dokumentnummer
JJR_19960521_OGH0002_010OBS02095_96B0000_001