RS OGH 1996/5/21 10ObS2095/96b, 10ObS96/99m, 10ObS256/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1996
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Norm

ASVG §8 Abs1 Z3 lita
ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Der im § 175 Abs 1 ASVG geforderte Gesamtzusammenhang im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegt bereits dann vor, wenn sie zumindest nebenher auch zur mittelbaren Förderung des eigenen Betriebes (im weitesten Sinne) vorgenommen wurde, also für diesen ansehensmäßig und damit wirtschaftlich jedenfalls förderlich war, ohne daß (zusätzlich) ein objektiver geldwerter Nutzen für ihn auch tatsächlich und konkret eingetreten sein mußte und ohne daß es erforderlich war, daß es sich um eine tatsächlich ins Gewicht fallende wirtschaftliche Leistung handelte. (Hier: Selbständiger Optikermeister, der - ohne Eigenwerbung zu betreiben - in Vertretung der Landesinnung für alle Optiker an einem Messestand tätig war.)

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2095/96b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2095/96b
  • 10 ObS 96/99m
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 96/99m
  • 10 ObS 256/00w
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 256/00w
    Beisatz: Hier: Unfall den ein Landwirt in Vorbereitung auf ein von der Bezirkswirtschaftskammer veranstaltetes Erntedankfest beim Pflücken von Zwetschken erlitt, wurde als Arbeitsunfall im landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG qualifiziert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105127

Dokumentnummer

JJR_19960521_OGH0002_010OBS02095_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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