Norm
GSVG §136 Abs4Rechtssatz
Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 GSVG (idF der 19. Nov BGBl 1993/336) ist, daß die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines der taxativ aufgezählten Rechtstitel nicht nur dem Grunde nach feststeht, sondern aus diesem auch die (monatliche) Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar ist.Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension gemäß Paragraph 136, Absatz 4, GSVG in der Fassung der 19. Nov BGBl 1993/336) ist, daß die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines der taxativ aufgezählten Rechtstitel nicht nur dem Grunde nach feststeht, sondern aus diesem auch die (monatliche) Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105155Im RIS seit
21.05.1996Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023