Norm
StGB §2 DRechtssatz
Der "Erfolg", dessen Nichtabwendung durch Unterlassen des gebotenen Tuns pönalisiert wird, liegt in der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 3 h VerbotsG erforderlichen Prämisse, daß die im Gesetz angeführten Tathandlungen zufolge ihrer qualifiziert öffentlichen Begehungsweise vielen Menschen zugänglich gemacht werden.Der "Erfolg", dessen Nichtabwendung durch Unterlassen des gebotenen Tuns pönalisiert wird, liegt in der zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 3, h VerbotsG erforderlichen Prämisse, daß die im Gesetz angeführten Tathandlungen zufolge ihrer qualifiziert öffentlichen Begehungsweise vielen Menschen zugänglich gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101367Im RIS seit
21.05.1996Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024