RS OGH 2024/11/13 11Os4/96; 15Os100/24f

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Rechtssatz

Der "Erfolg", dessen Nichtabwendung durch Unterlassen des gebotenen Tuns pönalisiert wird, liegt in der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 3 h VerbotsG erforderlichen Prämisse, daß die im Gesetz angeführten Tathandlungen zufolge ihrer qualifiziert öffentlichen Begehungsweise vielen Menschen zugänglich gemacht werden.Der "Erfolg", dessen Nichtabwendung durch Unterlassen des gebotenen Tuns pönalisiert wird, liegt in der zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 3, h VerbotsG erforderlichen Prämisse, daß die im Gesetz angeführten Tathandlungen zufolge ihrer qualifiziert öffentlichen Begehungsweise vielen Menschen zugänglich gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101367

Im RIS seit

21.05.1996

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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