RS OGH 1996/5/21 10ObS2105/96y, 10ObS45/99m, 10ObS202/04k, 7Ob279/06i, 10ObS47/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1996
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Norm

ASVG §258 Abs4
GSVG §136 Abs4

Rechtssatz

Darauf, warum die unterhaltsberechtigte Frau gegen den geschiedenen Mann keinen Unterhaltstitel bei seinen Lebzeiten zu erwirken trachtete, kommt es ebensowenig an, wie darauf, daß es durchaus unter Umständen zu Härtefällen kommen kann, wie dies jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber zur Vermeidung und Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2105/96y
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2105/96y
    Veröff: SZ 69/121
  • 10 ObS 45/99m
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 45/99m
    Vgl auch
  • 10 ObS 202/04k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 ObS 202/04k
    Vgl auch; Veröff: SZ 2005/8
  • 7 Ob 279/06i
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 279/06i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension. (T1)
  • 10 ObS 47/14f
    Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 47/14f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105156

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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