Norm
AngG §8 Abs1 IIARechtssatz
Aus der Regelung des § 22 des KV für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen ergibt sich kein Verbot der Aliquotierung des Urlaubszuschusses für Zeiten nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches. § 48 ASGG.Aus der Regelung des Paragraph 22, des KV für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen ergibt sich kein Verbot der Aliquotierung des Urlaubszuschusses für Zeiten nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches. Paragraph 48, ASGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Sonderzahlung, entgeltfrei, Kürzung, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102116Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_008OBA02101_96W0000_001