RS OGH 2022/4/20 14Os24/96; 13Os121/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Norm

VerbotsG §3h
  1. VerbotsG Art. 1 § 3h heute
  2. VerbotsG Art. 1 § 3h gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. VerbotsG Art. 1 § 3h gültig von 20.03.1992 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1992

Rechtssatz

Nach § 3 h VerbotsG macht sich strafbar, wer diese von den Nationalsozialisten unbestreitbar begangenen Verbrechen überhaupt in Abrede stellt oder sie (nicht bloß in Randbereichen, sondern in ihrem Kern) gröblich verharmlost oder gar gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, also die Verwerflichkeit dieser nationalsozialistischen Untaten in Frage stellt. Die für die Umschreibung der pönalisierten Tathandlungen getroffene Wortwahl ("leugnen, verharmlosen, gutheißen, rechtfertigen") enthält auch Elemente eines "gefärbten" Vorsatzes und stellt klar, daß es dem Täter um das direkte oder indirekte Leugnen, Gutheißen oder grobe Verniedlichen des nationalsozialistischen Massenmordes gehen muß. Die Massenverbrechen "leugnen" heißt, sie schlechthin und im Kern in Abrede stellen.Nach Paragraph 3, h VerbotsG macht sich strafbar, wer diese von den Nationalsozialisten unbestreitbar begangenen Verbrechen überhaupt in Abrede stellt oder sie (nicht bloß in Randbereichen, sondern in ihrem Kern) gröblich verharmlost oder gar gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, also die Verwerflichkeit dieser nationalsozialistischen Untaten in Frage stellt. Die für die Umschreibung der pönalisierten Tathandlungen getroffene Wortwahl ("leugnen, verharmlosen, gutheißen, rechtfertigen") enthält auch Elemente eines "gefärbten" Vorsatzes und stellt klar, daß es dem Täter um das direkte oder indirekte Leugnen, Gutheißen oder grobe Verniedlichen des nationalsozialistischen Massenmordes gehen muß. Die Massenverbrechen "leugnen" heißt, sie schlechthin und im Kern in Abrede stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0090007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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