RS OGH 2022/8/30 8ObA2020/96h, 8ObA143/98g, 8ObA82/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Rechtssatz

Wird die von mehreren Zustellern ausgeübte Hauszustellung von Zeitschriften als ein Teil von anderen Zustellungsarten im Rahmen eines Werkvertrages von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen, geht damit ein Betriebsteil im Sinne dieser Bestimmung über, zumal neben der Zustellung auch andere Aufgaben zu erfüllen waren, wie zum Beispiel das Durchführen von Inkasso, die Werbung für (neue) Abonnenten, wofür eine gewisse Organisation erforderlich war, die ebenfalls übertragen wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0101977">8 ObA 2020/96h
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2020/96h
    Veröff: SZ 69/126
  • RS0101977">8 ObA 143/98g
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 143/98g
    Vgl; Beisatz: Hier: Das wesentliche Merkmal für die Betriebsidentität war die Übertragung des Kundenstockes mit den meisten "freien Mitarbeitern", die einen erheblichen Teil der Akquisitionstätigkeit verrichten. (T1)
  • RS0101977">8 ObA 82/21y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 82/21y
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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