RS OGH 1996/5/23 8ObA2020/96h, 8ObA143/98g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Norm

AVRAG §3 Abs1

Rechtssatz

Wird die von mehreren Zustellern ausgeübte Hauszustellung von Zeitschriften als ein Teil von anderen Zustellungsarten im Rahmen eines Werkvertrages von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen, geht damit ein Betriebsteil im Sinne dieser Bestimmung über, zumal neben der Zustellung auch andere Aufgaben zu erfüllen waren, wie zum Beispiel das Durchführen von Inkasso, die Werbung für (neue) Abonnenten, wofür eine gewisse Organisation erforderlich war, die ebenfalls übertragen wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2020/96h
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2020/96h
    Veröff: SZ 69/126
  • 8 ObA 143/98g
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 143/98g
    Vgl; Beisatz: Hier: Das wesentliche Merkmal für die Betriebsidentität war die Übertragung des Kundenstockes mit den meisten "freien Mitarbeitern", die einen erheblichen Teil der Akquisitionstätigkeit verrichten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101977

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_008OBA02020_96H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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