Norm
StPO §68 Abs3Rechtssatz
Wenn der Berufungssenat im Grundverfahren seine Entscheidung auf die Ergebnisse einer Beweiswiederholung (für die die Vorschriften für die Hauptverhandlung in erster Instanz gelten - §§ 473 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) gründete, ist - nicht zuletzt durch die damit einhergehende eigenständige Würdigung der Verfahrensergebnisse - die mögliche Beeinträchtigung der Unbefangenheit der involvierten Richter durchaus jener eines im Verfahren erster Instanz erkennenden Richters gleichzusetzen.Wenn der Berufungssenat im Grundverfahren seine Entscheidung auf die Ergebnisse einer Beweiswiederholung (für die die Vorschriften für die Hauptverhandlung in erster Instanz gelten - Paragraphen 473, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO) gründete, ist - nicht zuletzt durch die damit einhergehende eigenständige Würdigung der Verfahrensergebnisse - die mögliche Beeinträchtigung der Unbefangenheit der involvierten Richter durchaus jener eines im Verfahren erster Instanz erkennenden Richters gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102123Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012