RS OGH 2023/10/19 6Ob2080/96t; 6Ob70/01i; 3Ob187/20a; 8Ob86/23i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Norm

ABGB §140 Ca
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen als eigene Einkünfte im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB setzt voraus, daß eine Vermietung von Räumlichkeiten durch die unterhaltsberechtigten Kinder zumutbar wäre. Eine Vermietung ist grundsätzlich dann unzumutbar, wenn der Unterhaltsberechtigte die Wohnung in Eigennutzung genommen hat (so schon 6 Ob 569/91 = EFSlg 65058).Die Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen als eigene Einkünfte im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB setzt voraus, daß eine Vermietung von Räumlichkeiten durch die unterhaltsberechtigten Kinder zumutbar wäre. Eine Vermietung ist grundsätzlich dann unzumutbar, wenn der Unterhaltsberechtigte die Wohnung in Eigennutzung genommen hat (so schon 6 Ob 569/91 = EFSlg 65058).

Entscheidungstexte

  • RS0102053">6 Ob 2080/96t
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2080/96t
  • RS0102053">6 Ob 70/01i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 70/01i
    Auch; Beisatz: Dem Kind können Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse zugemutet werden. Hier wurde also der Anspannungsgrundsatz zumindest in eingeschränkter Form auf den Unterhaltsberechtigten angewendet. (T1)
    Veröff: SZ 74/154
  • RS0102053">3 Ob 187/20a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 187/20a
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2021/3
  • RS0102053">8 Ob 86/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 86/23i
    vgl; Beisatz: Diese Grundsätze zur Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen gelten auch für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102053

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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