Norm
AngG §23 Abs4Rechtssatz
Der sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Abfertigungsanspruches bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergebende Grenzbetrag ist auch für die im nächsten Jahr zu leistenden Abfertigungsteilbeträge maßgebend. § 48 ASGG.Der sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Abfertigungsanspruches bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergebende Grenzbetrag ist auch für die im nächsten Jahr zu leistenden Abfertigungsteilbeträge maßgebend. Paragraph 48, ASGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Fälligkeit, Teilbetrag, AbfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101981Dokumentnummer
JJR_19960523_OGH0002_008OBS02104_96M0000_001