Norm
GelVerkG 1952 §2Rechtssatz
Die Beförderung von Kunden ist keine handelsübliche Nebenleistung; sie ist als gewerbsmäßige und daher konzessionspflichtige Personenbeförderung im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG) anzusehen (Verwaltungsgerichtshof ÖBl 1959,117). Kündigt ein Unternehmen, das über keine Konzession nach § 2 GelVerkG verfügt, die kostenlose Kundenbeförderung an, so ist diese Ankündigung selbst dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn das Unternehmen damit einen Standortnachteil ausgliche und die Beförderung so gestaltete, daß Kunden weder übertrieben angelockt noch unsachlich beeinflußt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104556Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008