RS OGH 1996/5/29 4Ob2062/96f

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

GelVerkG 1952 §2
UWG §1 C2
UWG §9a Abs2 Z1
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Die Beförderung von Kunden ist keine handelsübliche Nebenleistung; sie ist als gewerbsmäßige und daher konzessionspflichtige Personenbeförderung im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG) anzusehen (Verwaltungsgerichtshof ÖBl 1959,117). Kündigt ein Unternehmen, das über keine Konzession nach § 2 GelVerkG verfügt, die kostenlose Kundenbeförderung an, so ist diese Ankündigung selbst dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn das Unternehmen damit einen Standortnachteil ausgliche und die Beförderung so gestaltete, daß Kunden weder übertrieben angelockt noch unsachlich beeinflußt werden.Die Beförderung von Kunden ist keine handelsübliche Nebenleistung; sie ist als gewerbsmäßige und daher konzessionspflichtige Personenbeförderung im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG) anzusehen (Verwaltungsgerichtshof ÖBl 1959,117). Kündigt ein Unternehmen, das über keine Konzession nach Paragraph 2, GelVerkG verfügt, die kostenlose Kundenbeförderung an, so ist diese Ankündigung selbst dann sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn das Unternehmen damit einen Standortnachteil ausgliche und die Beförderung so gestaltete, daß Kunden weder übertrieben angelockt noch unsachlich beeinflußt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0104556">4 Ob 2062/96f
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2062/96f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104556

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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