RS OGH 1996/5/29 4Ob2062/96f

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

GelVerkG 1952 §2
UWG §1 C2
UWG §9a Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Beförderung von Kunden ist keine handelsübliche Nebenleistung; sie ist als gewerbsmäßige und daher konzessionspflichtige Personenbeförderung im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG) anzusehen (Verwaltungsgerichtshof ÖBl 1959,117). Kündigt ein Unternehmen, das über keine Konzession nach § 2 GelVerkG verfügt, die kostenlose Kundenbeförderung an, so ist diese Ankündigung selbst dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn das Unternehmen damit einen Standortnachteil ausgliche und die Beförderung so gestaltete, daß Kunden weder übertrieben angelockt noch unsachlich beeinflußt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104556

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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