Norm
GelVerkG 1952 §2Rechtssatz
Die Beförderung von Kunden ist keine handelsübliche Nebenleistung; sie ist als gewerbsmäßige und daher konzessionspflichtige Personenbeförderung im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG) anzusehen (Verwaltungsgerichtshof ÖBl 1959,117). Kündigt ein Unternehmen, das über keine Konzession nach § 2 GelVerkG verfügt, die kostenlose Kundenbeförderung an, so ist diese Ankündigung selbst dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn das Unternehmen damit einen Standortnachteil ausgliche und die Beförderung so gestaltete, daß Kunden weder übertrieben angelockt noch unsachlich beeinflußt werden.Die Beförderung von Kunden ist keine handelsübliche Nebenleistung; sie ist als gewerbsmäßige und daher konzessionspflichtige Personenbeförderung im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG) anzusehen (Verwaltungsgerichtshof ÖBl 1959,117). Kündigt ein Unternehmen, das über keine Konzession nach Paragraph 2, GelVerkG verfügt, die kostenlose Kundenbeförderung an, so ist diese Ankündigung selbst dann sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn das Unternehmen damit einen Standortnachteil ausgliche und die Beförderung so gestaltete, daß Kunden weder übertrieben angelockt noch unsachlich beeinflußt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104556Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008