RS OGH 1996/5/29 4Ob2009/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

ABGB §1062
ABGB §1400 B
ABGB §1414
ABGB §1417
BGB §364
BGB §783

Rechtssatz

Da das Akkreditiv nur zahlungshalber eröffnet wird, bleibt der Bestand der Kausalforderung aus dem Valutaverhältnis unberührt. Diese geht erst durch die Zahlung des Akkreditivbetrages unter. Die Durchsetzbarkeit der Kausalforderung wird hingegen bereits durch die Vereinbarung der Akkreditivklausel in einer mit der Stundung vergleichbaren, wenn auch nicht identischen Weise gehemmt. Der Akkreditivbegünstigte kann solange nicht auf die Kausalforderung zurückgreifen, als er nicht ohne Erfolg den ordnungsgemäßen und ernsthaften Versuch gemacht hat, von der Bank Zahlung zu erlangen. Scheitert ein solcher Versuch, so wird die Kausalforderung wieder durchsetzbar. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Scheitern auf Gründen beruht, die der Akkreditivbegünstigte zu vertreten hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2009/96m
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2009/96m
    Veröff: SZ 69/128

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104498

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02009_96M0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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