RS OGH 1996/5/29 4Ob2116/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

UWG §33d Abs1

Rechtssatz

Die Anführung eines schon abgelaufenen und daher für jeden Betrachter erkennbar nicht richtigen Zeitraums bedeutet, daß der Ankündigung des Ausverkaufes der tatsächliche Zeitraum nicht entnommen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102017

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02116_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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