Norm
ABGB §1334Rechtssatz
Kann der Begünstigte keine akkreditivgerechten Dokumente vorlegen, dann hat er es selber zu vertreten, daß er das Akkreditiv nicht in Anspruch nehmen kann. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, der Auszahlung des Akkreditivbetrages gegen nicht ordnungsgemäße Dokumente zuzustimmen, läßt sich weder aus dem Akkreditiv noch aus dem Grundgeschäft ableiten. Den nicht zustimmenden Auftraggeber treffen daher keine Verzugsfolgen. Erst wenn der Begünstigte das Akkreditiv nicht mehr in Anspruch neben kann und daher die Forderung aus dem Grundgeschäft geltend macht, beginnen etwaige Verzugszinsen zu laufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104501Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02009_96M0000_007