RS OGH 1996/5/29 4Ob2059/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

UrhG §78
UrhG §87 Abs2

Rechtssatz

Auch wenn nur durch die Gestaltung eines Artikels - entgegen dessen wirklichen Inhalt - mit Bildnisveröffentlichung der Eindruck erweckt wurde, der abgebildete Kläger sei verdächtig, eine schwerwiegende, strafbare Handlung begangen zu haben, bedeutet dies eine ganz empfindliche Kränkung.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2059/96i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104535

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02059_96I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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