RS OGH 1996/5/30 2Ob556/95

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Norm

AktG §92ff
ArbVG §110 Abs3

Rechtssatz

Ein in der Satzung - und gleichlautend in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates - vorgesehenes Dirimierungsrecht "bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung" bewirkt auch bei der Feststellung des Zustimmungsgrades der Aktionärsvertreter im Sinne des § 110 Abs 3 Satz 4 ArbVG die Mehrheit (hier stimmten drei der sechs Aktionärsvertreter, darunter der Aufsichtsrats-Vorsitzende, für die Bestellung des Vorstandes, sohin die Mehrheit).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102111

Dokumentnummer

JJR_19960530_OGH0002_0020OB00556_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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