RS OGH 2024/2/28 12Bkd2/96; 20Os26/15x; 25Os7/15i; 27Os6/15g; 26Ds13/18p; 23Ds9/23k

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 A
RL-BA 1977 §21

Rechtssatz

Nach § 21 RL-BA hat der Rechtsanwalt Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte geheim zu halten, soferne nicht eine sachliche Notwendigkeit deren Offenbarung rechtfertigt. Zu den Disziplinaranglegenheiten gehört auch bereits die Disziplinaranzeige selbst, deren Bekanntgabe kann gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen (AnwBl 1959, 94).Nach Paragraph 21, RL-BA hat der Rechtsanwalt Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte geheim zu halten, soferne nicht eine sachliche Notwendigkeit deren Offenbarung rechtfertigt. Zu den Disziplinaranglegenheiten gehört auch bereits die Disziplinaranzeige selbst, deren Bekanntgabe kann gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen (AnwBl 1959, 94).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101383

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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