Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ARechtssatz
Nach § 21 RL-BA hat der Rechtsanwalt Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte geheim zu halten, soferne nicht eine sachliche Notwendigkeit deren Offenbarung rechtfertigt. Zu den Disziplinaranglegenheiten gehört auch bereits die Disziplinaranzeige selbst, deren Bekanntgabe kann gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen (AnwBl 1959, 94).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101383Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019