RS OGH 2024/6/12 13Bkd1/96; 15Bkd2/06; 15Bkd4/09; 22Ds2/24z

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D
DSt 1990 §3

Rechtssatz

Das geschriebene Wort und die Sprache des Anwaltes sind dessen nach außen dringenden Angriffsmittel und Verteidigungsmittel, an deren Verwendung ein besonderes Maß an Sorgfalt angewandt werden muss und kann eine diffamierende Schreibweise jedenfalls nicht als eine Bagatelle abgetan werden, weshalb das Institut der mangelnden Strafwürdigkeit nicht zur Anwendung kommen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101396

Im RIS seit

03.06.1996

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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