RS OGH 2017/1/27 1Ob2066/96x, 7Ob93/98x, 7Ob182/98k, 5Ob74/02x, 5Ob100/02w, 5Ob212/08z, 9Ob92/09h, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1996
beobachten
merken

Norm

ZPO §528 Abs2 Z2 K
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ist der Revisionsrekurs nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erfüllt, ist auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand anzuwenden; das gilt auch dann, wenn die Vorinstanzen die prozessbeendende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs - mag er auch in einem Verfahren unter Bezugnahme auf einen anderen anhängigen Prozess geschlossen worden sein - bejahten.Ist der Revisionsrekurs nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand der Kognition des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt entzogen ist, und sind die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geregelten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erfüllt, ist auf die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für die Rechtsmittelzulässigkeit mitgeregelte Ausnahmetatbestand anzuwenden; das gilt auch dann, wenn die Vorinstanzen die prozessbeendende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs - mag er auch in einem Verfahren unter Bezugnahme auf einen anderen anhängigen Prozess geschlossen worden sein - bejahten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103702

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten