RS OGH 1996/6/4 1Ob2057/96y

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

MRG §30 Abs2 Z5 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Eine eigene Dienstwohnung, die dem Eintrittswerber im Zeitpunkt des Todes des Mieters einer aufgekündigten Wohnung tatsächlich zur Verfügung steht (hier: eine Hausbesorgerdienstwohnung), ist bei aufrechtem Dienstverhältnis als rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit anzusehen; es liegt demnach am Eintrittswerber, zu behaupten und zu beweisen, daß mit dem Verlust der Dienstwohnung in absehbarer Zeit zu rechnen sei.

Entscheidungstexte

  • RS0103816">1 Ob 2057/96y
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2057/96y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103816

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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