RS OGH 1996/6/4 11Os5/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

VStG §53c
StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Duldung sexueller Kontakte von (weiblichen) Verwaltungshäftlingen:

Derartige Handlungen widersprechen nicht nur den im strafgerichtlichen, sondern - wie sich früher insbesonders aus § 12 Abs 6 und Abs 7 sowie § 63 VStG ergab, deren Regelungen seit der VStG-Novelle 1987, BGBl 516, dem Grundsatz nach nunmehr in § 53 c VStG enthalten sind (vgl Erl zur Regierungsvorlage der zitierten Novelle, 133 BlgNR 17.GP) - auch im verwaltungsbehördlichen Bereich bestehenden Erfordernissen der Abschließung des Häftlings von der Außenwelt und der Beschränkung seiner Lebensführung, wobei die Vollzugszwecke (insbesonders Spezialprävention; Aufzeigen des Unwertes des der Bestrafung zugrundeliegenden Verhaltens) naturgemäß nur bei Aufrechterhaltung der Ordnung im Vollzug erreicht werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102146

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0110OS00005_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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