RS OGH 1996/6/4 11Os14/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

SGG §12
StGB §32

Rechtssatz

Der Behauptung relativer Ungefährlichkeit von Haschisch steht die Tatsache entgegen, daß auch bei sogenannten weniger harten Drogen die besondere Gefahr gerade darin liegt, daß üblicherweise im Wege über sie der Einstieg in die gefährlicheren harten Drogen erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099256

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0110OS00014_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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