RS OGH 2003/2/13 1Ob603/95, 8Ob148/02a

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

CMR Art17

Rechtssatz

Der Haftungsausschluß des Art 17 Abs 4 lit c CMR schließt die Anwendung von Art 17 Abs 5 CMR nicht aus, wenn Umstände, für die der Frachtführer nach Art 17 CMR haftet, zu dem Schaden beigetragen haben. Diese Umstände muß der Verfügungsberechtigte darlegen und gegebenenfalls beweisen.Der Haftungsausschluß des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR schließt die Anwendung von Artikel 17, Absatz 5, CMR nicht aus, wenn Umstände, für die der Frachtführer nach Artikel 17, CMR haftet, zu dem Schaden beigetragen haben. Diese Umstände muß der Verfügungsberechtigte darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103804

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB00603_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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