RS OGH 1996/6/4 1Ob27/95 (1Ob28/95)

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

StVG §126

Rechtssatz

Der Freigang dient nicht nur den Interessen des Strafgefangenen, der in geeigneter Weise auf seine Entlassung vorbereitet werden soll, sondern auch dem Ziel eines geordneten und möglichst effizienten Strafvollzugs und demnach der Erfüllung der den Strafvollzugsbehörden übertragenen Aufgaben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
    Veröff: SZ 69/132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104353

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB00027_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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