RS OGH 2001/9/26 1Ob2089/96d (1Ob2090/96a), 7Ob197/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

EO §379 Abs3 Z1 E1
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Soll das Abirren einer Sicherungsmaßnahme in die Rechtssphäre eines Dritten - wie im Fall des § 379 Abs 3 Z 1 EO - tunlichst vermieden werden, kann diesem Ziel nur dann entsprochen werden, wenn eine individualisierende Beschreibung der von einem Sicherungsantrag gemäß § 379 Abs 3 Z 1 EO betroffenen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgt und dessen Eigentümerstellung bescheinigt wird.Soll das Abirren einer Sicherungsmaßnahme in die Rechtssphäre eines Dritten - wie im Fall des Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO - tunlichst vermieden werden, kann diesem Ziel nur dann entsprochen werden, wenn eine individualisierende Beschreibung der von einem Sicherungsantrag gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO betroffenen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei erfolgt und dessen Eigentümerstellung bescheinigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103665

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB02089_96D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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