RS OGH 1996/6/4 1Ob3/96

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

AHG §1 F

Rechtssatz

In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist auch die mangelhafte oder unterbliebene Dienstaufsicht oder die unzureichende personelle Ausstattung im Organisationsbereich des Landes beim Bund zuzurechnen. Da die Art der Durchführung bestimmter Aufgaben innerhalb bestehender Organisationseinheiten von der Tätigkeit selbst nicht getrennt werden kann, steht dem Bund gegenüber dem Land wegen Schlechterfüllung der Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung kein Amtshaftungsanspruch zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104224

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB00003_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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