Norm
BDG §118 Abs2Rechtssatz
Selbst die mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verbundene ex lege Beendigung eines (bereits eingeleiteten) beschlossenen Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs 2 BDG) hat auf ein anhängiges gerichtliches Strafverfahren keinen Einfluß. Im übrigen enthalten Disziplinarstrafen keinen allgemeinen, sondern einen auf Dienstrecht oder Standesrecht begrenzten Tadel.Selbst die mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verbundene ex lege Beendigung eines (bereits eingeleiteten) beschlossenen Disziplinarverfahrens (Paragraph 118, Absatz 2, BDG) hat auf ein anhängiges gerichtliches Strafverfahren keinen Einfluß. Im übrigen enthalten Disziplinarstrafen keinen allgemeinen, sondern einen auf Dienstrecht oder Standesrecht begrenzten Tadel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102149Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00005_9600000_004