RS OGH 1996/6/4 11Os5/96

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Norm

BDG §118 Abs2
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Selbst die mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verbundene ex lege Beendigung eines (bereits eingeleiteten) beschlossenen Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs 2 BDG) hat auf ein anhängiges gerichtliches Strafverfahren keinen Einfluß. Im übrigen enthalten Disziplinarstrafen keinen allgemeinen, sondern einen auf Dienstrecht oder Standesrecht begrenzten Tadel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102149

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0110OS00005_9600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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