RS OGH 1996/6/11 14Os31/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1996
beobachten
merken

Norm

DSG §1 Abs1
StGB §302 Abs1
StGB §310 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der (mißbräuchlichen) Weitergabe personenbezogener Daten kann nicht unbeachtet bleiben, ob und inwieweit die weitergegebenen Daten überhaupt geheim waren, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn sie den Empfängern entweder bekannt oder allgemein zugänglich waren, wie etwa Daten in Telefonbüchern oder Adreßbüchern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099252

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_0140OS00031_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten