Norm
DSG §1 Abs1Rechtssatz
Bei der Beurteilung der (mißbräuchlichen) Weitergabe personenbezogener Daten kann nicht unbeachtet bleiben, ob und inwieweit die weitergegebenen Daten überhaupt geheim waren, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn sie den Empfängern entweder bekannt oder allgemein zugänglich waren, wie etwa Daten in Telefonbüchern oder Adreßbüchern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099252Dokumentnummer
JJR_19960611_OGH0002_0140OS00031_9600000_002