Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Das Kind ist nicht verpflichtet, den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten. Letzterer ist nur dann heranzuziehen, wenn zur Deckung der Unterhaltskosten die eigenen Einkünfte und die Unterhaltsleistungen der Eltern nicht ausreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020