Norm
StGB §83 Abs2Rechtssatz
Bei Annahme einer vom Vorsatz getragenen Mißhandlung (US 12, 17) muß diese eine fahrlässig verursachte Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge haben, um das Vergehen nach § 83 Abs 2 StGB zu begründen. Fehlt es an einer solchen, dem Täter objektiv und subjektiv zurechenbaren Folge, so kommt lediglich § 115 Abs 1 StGB zur Anwendung.Bei Annahme einer vom Vorsatz getragenen Mißhandlung (US 12, 17) muß diese eine fahrlässig verursachte Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge haben, um das Vergehen nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu begründen. Fehlt es an einer solchen, dem Täter objektiv und subjektiv zurechenbaren Folge, so kommt lediglich Paragraph 115, Absatz eins, StGB zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099238Dokumentnummer
JJR_19960611_OGH0002_0140OS00050_9600000_003