RS OGH 2007/9/11 10Ob2148/96x, 3Ob247/02y, 8Ob33/05v, 10Ob77/07g

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Rechtssatz

Beim Beschluss über die Bestellung wie auch über die Enthebung eines Kurators handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss, welcher seine Gestaltungswirkung grundsätzlich mit Wirksamkeit, also Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien entfaltet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102031

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_0100OB02148_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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