RS OGH 1996/6/11 7Ob2058/96i, 9ObA24/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

VersVG §67 Abs2
AFB 1984 Art10 Abs1

Rechtssatz

Kein Regreß des Versicherers gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter gleichzeitig auch Versicherungsnehmer ist, weil der Regreß wirtschaftlich den Versicherungsnehmer träfe.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2058/96i
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2058/96i
  • 9 ObA 24/07f
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 24/07f
    Vgl aber; Beisatz: Abgesehen davon, dass sich die Schlüsse aus dem damals beurteilten Sachverhalt nicht ohne weiteres auf den nunmehr vorliegenden übertragen lassen, hat der 7. Senat in einer späteren Entscheidung über einen Regress nach § 67 Abs 1 VersVG (7Ob34/99x) darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass jemand Mehrheitsgesellschafter und daher „wirtschaftlicher Eigentümer" einer GmbH ist, nichts daran ändert, dass jedenfalls verschiedene Rechtssubjekte vorliegen. (T1); Veröff: SZ 2007/125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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