RS OGH 1996/6/11 10ObS2163/96b, 10ObS380/98z, 10ObS141/02m, 10ObS386/02s, 6Ob199/06t, 10ObS112/12m,

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

ASVG §135 Abs5
B-KUVG §69 Abs2
KrankenO der BVA Pkt33
Satzung der nö Gebietskrankenkasse §45 Abs4

Rechtssatz

Pkt 33 der Krankenordnung war eine Durchführungsbestimmung zu § 69 Abs 2 B-KUVG. Sind die Voraussetzungen für einen im Gesetz eingeräumten Anspruch in einer Verordnung näher determiniert beziehungsweise finden sich in dieser diesbezügliche Beschränkungen, so ist der Anspruch auf der Grundlage der Verordnung zu prüfen. Solange eine wirksame Verordnung besteht, die einen Anspruch ausschließt, ist es unzulässig, unter Übergehung der Verordnung die die Grundlage der Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Diese können zur Auslegung des Verordnungstextes (im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Rechtsgrundlage) herangezogen werden, grundsätzlich bildet jedoch die Verordnung die Entscheidungsgrundlage.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2163/96b
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2163/96b
  • 10 ObS 380/98z
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 380/98z
  • 10 ObS 141/02m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 141/02m
    Auch; Beisatz: Wenn das Gesetz (hier § 135 Abs 5 ASVG) die nähere Determinierung für einen Anspruch einer Verordnung überlässt, ist der Anspruch auf der Grundlage der Verordnung (hier § 45 Abs 4 der Satzung 1999 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse) zu prüfen. Es wäre unzulässig, unter Übergehung einer Verordnung die die Grundlage einer solchen Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. (T1)
  • 10 ObS 386/02s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 386/02s
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 199/06t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 199/06t
    Auch; nur: Solange eine wirksame Verordnung besteht, die einen Anspruch ausschließt, ist es unzulässig, unter Übergehung der Verordnung die die Grundlage der Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Diese können zur Auslegung des Verordnungstextes (im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Rechtsgrundlage) herangezogen werden, grundsätzlich bildet jedoch die Verordnung die Entscheidungsgrundlage. (T2); Beisatz: Hier: Konkretisierung des § 89a GOG durch § 1 Abs 3 ERV 2006. (T3)
  • 10 ObS 112/12m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 112/12m
    Vgl; Beis wie T1
  • 10 ObS 25/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 25/17z
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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