RS OGH 2014/8/26 3Ob2101/96h, 8Ob24/09a, 1Ob20/12s, 9Ob39/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §92 Abs2
ABGB §94 Abs1
  1. ABGB § 92 heute
  2. ABGB § 92 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Die Aufwendungen für die Ehewohnungen vermindern den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten nicht, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. Er darf keinen Nachteil dadurch erleiden, daß er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 Abs 2 ABGB gesondert Wohnung zu nehmen.Die Aufwendungen für die Ehewohnungen vermindern den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten nicht, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. Er darf keinen Nachteil dadurch erleiden, daß er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB gesondert Wohnung zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0106427">3 Ob 2101/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2101/96h
  • RS0106427">8 Ob 24/09a
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 24/09a
    Auch; Beisatz: Ein berechtigter Auszug aus der Ehewohnung wird grundsätzlich insofern berücksichtigt, als die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für die Ehewohnung den Unterhaltsanspruch nicht vermindern. (T1)
  • RS0106427">1 Ob 20/12s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 20/12s
    nur: Die Aufwendungen für die Ehewohnungen vermindern den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten nicht, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. (T2)
  • RS0106427">9 Ob 39/14x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 39/14x
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106427

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten