RS OGH 1996/6/12 3Ob2101/96h, 8Ob24/09a, 1Ob20/12s, 9Ob39/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1996
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Norm

ABGB §92 Abs2
ABGB §94 Abs1

Rechtssatz

Die Aufwendungen für die Ehewohnungen vermindern den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten nicht, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. Er darf keinen Nachteil dadurch erleiden, daß er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 Abs 2 ABGB gesondert Wohnung zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2101/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2101/96h
  • 8 Ob 24/09a
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 24/09a
    Auch; Beisatz: Ein berechtigter Auszug aus der Ehewohnung wird grundsätzlich insofern berücksichtigt, als die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für die Ehewohnung den Unterhaltsanspruch nicht vermindern. (T1)
  • 1 Ob 20/12s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 20/12s
    nur: Die Aufwendungen für die Ehewohnungen vermindern den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten nicht, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. (T2)
  • 9 Ob 39/14x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 39/14x
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106427

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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