Norm
JN §1 CVIdRechtssatz
Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Das Bundesministerium für Landesverteidigung wird bei der Entziehung des Militärluftfahrt-Personalausweises ebenso wie bei der Stellungnahme gemäß § 30 Abs 2 LFG als Militärluftfahrtbehörde tätig.Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Das Bundesministerium für Landesverteidigung wird bei der Entziehung des Militärluftfahrt-Personalausweises ebenso wie bei der Stellungnahme gemäß Paragraph 30, Absatz 2, LFG als Militärluftfahrtbehörde tätig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101806Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_009OBA02075_96D0000_001