Norm
WEG 1975 §13a Abs1 Z6Rechtssatz
Aus § 13a Abs 1 Z 6 WEG ableiten zu wollen, dass gegen einen Mehrheitseigentümer, der die Wohnungseigentumsverwaltung an sich gezogen hat, ohne die übrigen Miteigentümer mit einem formellen Bestellungsakt zu befassen (den er gemäß § 14 Abs 1 Z 5 WEG ohnehin auch gegen deren Willen durchsetzen könnte), nicht mit einem Antrag auf Abberufung gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG vorgegangen werden kann, ist mit dem Sinn dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren; es muss vielmehr von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die durch Analogie zu schließen ist. Die Abberufung des "bestellten" Verwalters in § 13a Abs 1 Z 6 WEG wurde kaum erwähnt, um den Normalfall zu schildern - nicht beabsichtigt war, den selbstherrlich verwaltenden Mehrheitseigentümer von dieser Sanktion auszunehmen.Aus Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG ableiten zu wollen, dass gegen einen Mehrheitseigentümer, der die Wohnungseigentumsverwaltung an sich gezogen hat, ohne die übrigen Miteigentümer mit einem formellen Bestellungsakt zu befassen (den er gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG ohnehin auch gegen deren Willen durchsetzen könnte), nicht mit einem Antrag auf Abberufung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG vorgegangen werden kann, ist mit dem Sinn dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren; es muss vielmehr von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die durch Analogie zu schließen ist. Die Abberufung des "bestellten" Verwalters in Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG wurde kaum erwähnt, um den Normalfall zu schildern - nicht beabsichtigt war, den selbstherrlich verwaltenden Mehrheitseigentümer von dieser Sanktion auszunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103296Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008