RS OGH 1996/6/12 13Os83/96, 14Os52/96 (14Os114/96)

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Veröffentlicht am 12.06.1996
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Norm

StPO §118 Abs2
StPO §126 A

Rechtssatz

Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens - wobei seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung gar keine weiteren Fragen an die Sachverständige gestellt wurden - genügt für die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 118 Abs 2, 126 StPO für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099299

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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