RS OGH 1996/6/12 13Os33/96, 15Os129/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1996
beobachten
merken

Norm

StGB §89

Rechtssatz

Die Tathandlung des § 89 StGB besteht in der Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung unter Umständen, die aus der ex ante Sicht eines objektiven Beobachters eine außergewöhnlich hohe Unfallwahrscheinlichkeit begründen und die ex post betrachtet zu einer konkreten Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit eines anderen, mithin zu einer Situation führt, die sich bereits so bedrohlich zugespitzt hat, daß sie für den davon Betroffenen erfahrungsgemäß nahezu zwangsläufig eine Beeinträchtigung von Leib oder Leben zur Folge hat.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 33/96
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 13 Os 33/96
  • 15 Os 129/04
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 129/04
    Vgl aber; Beisatz: Eine konkrete Gefährdung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ein sachkundiger Beobachter, der zur Zeit des Ablaufs des zu beurteilenden Geschehens am Standort des Betroffenen postiert zu denken ist, eine Beeinträchtigung eben dieses Betroffenen an Leib oder Leben ernstlich für möglich hält. Ein außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Eintritt des Gefährdungserfolgs ist dabei nicht erforderlich, sondern es genügt die ernst zu nehmende Möglichkeit der Beeinträchtigung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101077

Dokumentnummer

JJR_19960612_OGH0002_0130OS00033_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten