RS OGH 1996/6/13 8ObA2100/96y, 9ObA55/98y, 9ObA272/00s, 8ObA40/05y, 9ObA144/11h, 8ObS6/13k

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Veröffentlicht am 13.06.1996
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Norm

ZPO §266 B
AVRAG §3

Rechtssatz

Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. Daneben ist aber auch der Grundsatz der Beweisnähe zu beachten. Hier: Die hinter zwei Vereinen stehende Gebietskörperschaft steht dem Beweis über die Gestion des neuen Vereines weitaus näher als die Arbeitnehmer. (§ 48 ASGG.)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2100/96y
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 2100/96y
    Veröff: SZ 69/141
  • 9 ObA 55/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
    Vgl auch; nur: Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. (T1);
    Beisatz: Soweit das Klagebegehren nicht ausdrücklich auf einen Vertrag gestützt wurde, ist von dem Vorbringen einer Übernahme des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auch die gesetzliche Vertragsübernahme umfaßt. (T2) Veröff: SZ 71/100
  • 9 ObA 272/00s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 272/00s
    nur T1; Beisatz: Dazu gehört unter anderem auch die Frage, wann im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung die mitunter geraume Zeit dauern kann, der Zeitpunkt des (angeblichen) Übergangs eines Betriebsteils iSd § 3 AVRAG anzusetzen ist. (T3)
  • 8 ObA 40/05y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 40/05y
    nur: Grundsätzlich muss derjenige, der einen Betriebsübergang behauptet, diesen beweisen. (T4);
    Beisatz: Der Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist nach objektiven Faktoren zu bestimmen und kann durch Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer nicht abgeändert werden. (T5)
  • 9 ObA 144/11h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
    Vgl auch; nur T1
  • 8 ObS 6/13k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObS 6/13k
    Auch; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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