Norm
ArbPlSichG §12 Abs3Rechtssatz
Der den § 121 Z 1 ArbVG, § 12 Abs 3 APSG, § 10 Abs 3 MuttSchG (zitiert in § 6 EKUG) gemeinsame Begriff der Betriebsstilllegung hat durch das AVRAG einen (teilweisen) Funktionswandel beziehungsweise eine Ergänzung dahin erfahren, dass eine Betriebsstilllegung nur dann vorliegt, wenn auch ein Betriebsübergang nicht gegeben ist. (§ 48 ASGG.)Der den Paragraph 121, Ziffer eins, ArbVG, Paragraph 12, Absatz 3, APSG, Paragraph 10, Absatz 3, MuttSchG (zitiert in Paragraph 6, EKUG) gemeinsame Begriff der Betriebsstilllegung hat durch das AVRAG einen (teilweisen) Funktionswandel beziehungsweise eine Ergänzung dahin erfahren, dass eine Betriebsstilllegung nur dann vorliegt, wenn auch ein Betriebsübergang nicht gegeben ist. (Paragraph 48, ASGG.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017