RS OGH 1996/6/13 15Os23/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1996
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Norm

StPO §258 Abs2 Ba
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Beschwerdeargumentation, welche von der sofortigen Erkennbarkeit der Wahrheit oder Unwahrheit eines Vorbringens durch einen Psychotherapeuten ausgeht, verkennt das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 258 Abs 2 StPO, der die Bindung an eine Beweisregel fremd ist, und versucht, die behauptete Einschätzung eines Arztes, dem außer den Angaben des Angeklagten sonstige Beweisquellen nicht zur Verfügung standen, für die Beweiswürdigung des Schöffensenates verpflichtend zu machen.Die Beschwerdeargumentation, welche von der sofortigen Erkennbarkeit der Wahrheit oder Unwahrheit eines Vorbringens durch einen Psychotherapeuten ausgeht, verkennt das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO, der die Bindung an eine Beweisregel fremd ist, und versucht, die behauptete Einschätzung eines Arztes, dem außer den Angaben des Angeklagten sonstige Beweisquellen nicht zur Verfügung standen, für die Beweiswürdigung des Schöffensenates verpflichtend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101352

Dokumentnummer

JJR_19960613_OGH0002_0150OS00023_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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