RS OGH 2022/8/30 8ObA2100/96y, 8ObA143/98g, 8ObA82/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1996
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Norm

AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187

Rechtssatz

Die Kreation neuer Rechtsträger durch die dahinterstehende Gebietskörperschaft, die beiden Vereinen möglicherweise entscheidende finanzielle Hilfen (Subventionen) geben muß, darf nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen. Bei dieser Konstellation verliert das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind. (§ 48 ASGG.)Die Kreation neuer Rechtsträger durch die dahinterstehende Gebietskörperschaft, die beiden Vereinen möglicherweise entscheidende finanzielle Hilfen (Subventionen) geben muß, darf nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen. Bei dieser Konstellation verliert das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind. (Paragraph 48, ASGG.)

Entscheidungstexte

  • RS0102972">8 ObA 2100/96y
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 2100/96y
    Veröff: SZ 69/141
  • RS0102972">8 ObA 143/98g
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 143/98g
    Auch; nur: Bei dieser Konstellation verliert das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind. (§ 48 ASGG.) (T1) Beisatz: Ein Betriebs(Teil-)Übergang ohne Vertragsbeziehung zwischen Veräußerer und Erwerber wird von der Rechtsprechung bejaht. (T2)
  • RS0102972">8 ObA 82/21y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 82/21y
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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