RS OGH 1996/6/19 3Ob105/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1996
beobachten
merken

Norm

EO §154 Abs2
EO §155

Rechtssatz

Ob der Ersteher aus entschuldbarem Irrtum nicht die gesamten Meistbotszinsen innerhalb offener Frist erlegt hat, ist irrelevant. Für das gesamte Wiederversteigerungsverfahren - und nicht nur für die Haftung des Erstehers für den Ausfall am Meistbot - gilt Erfolgshaftung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105088

Dokumentnummer

JJR_19960619_OGH0002_0030OB00105_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten