RS OGH 2018/9/24 6Ob2045/96w, 6Ob2308/96x, 6Ob231/99k, 6Ob62/00m, 2Ob235/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1996
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Norm

AnerbenG §1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebes sind alle erzielbaren Einkünfte, also auch die national und supranational gewährten Förderungsmittel dem Ertrag des Betriebes hinzuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • RS0105310">6 Ob 2045/96w
    Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2045/96w
    Veröff: SZ 69/143
  • RS0105310">6 Ob 2308/96x
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2308/96x
  • RS0105310">6 Ob 231/99k
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 231/99k
    Vgl auch; Beisatz: Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. (T1)
  • RS0105310">6 Ob 62/00m
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 62/00m
    Beisatz: Es kommt nicht darauf an, welche öffentlichen Mittel der Landwirt tatsächlich bezieht, sondern welche er bei einer nach den örtlichen Verhältnissen möglichen Wirtschaftsführung und bei Ausschöpfung aller gesetzeskonformen Möglichkeiten lukrieren könnte. Dieser - möglicherweise fiktive - Betrag ist den tatsächlich erzielten Einkünften aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne gleichzusetzen und diesen hinzuzurechnen. (T2)
  • RS0105310">2 Ob 235/17y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 235/17y
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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