RS OGH 2002/1/10 6Ob2094/96a, 5Ob243/97i, 9Ob97/97y, 10Ob327/97d, 5OB85/99g, 5Ob153/99g, 2Ob335/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1996
beobachten
merken

Norm

MRG idF vor dem 3.WÄG §26
MRG idF 3.WÄG §26 Abs3

Rechtssatz

Der erstmalig im Gesetz ausdrücklich geregelte Rückforderungsanspruch des Untermieters ist nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wenn der Anspruch nach dem 1.3.1994 entstanden ist. Nur für die Zeit davor ist wegen des Rückwirkungsverbotes davon auszugehen, daß ein Rückforderungsanspruch des Mieters erst für die Zeit nach Stellung eines Ermäßigungsantrages nach § 26 Abs 2 alt MRG entstehen konnte.Der erstmalig im Gesetz ausdrücklich geregelte Rückforderungsanspruch des Untermieters ist nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wenn der Anspruch nach dem 1.3.1994 entstanden ist. Nur für die Zeit davor ist wegen des Rückwirkungsverbotes davon auszugehen, daß ein Rückforderungsanspruch des Mieters erst für die Zeit nach Stellung eines Ermäßigungsantrages nach Paragraph 26, Absatz 2, alt MRG entstehen konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105302

Dokumentnummer

JJR_19960620_OGH0002_0060OB02094_96A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten