Norm
KO §197Rechtssatz
Das Konkursgericht ist nicht zuständig, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplanes zu berücksichtigen ist (vgl § 53 Abs 4 AO bzw. § 156 Abs 4 KO).Das Konkursgericht ist nicht zuständig, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplanes zu berücksichtigen ist vergleiche Paragraph 53, Absatz 4, AO bzw. Paragraph 156, Absatz 4, KO).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 17 R 16/00y. Diese ist nunmehr unter RW0000599 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000121Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011