Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Von einem Rechtsanwalt muss erwartet werden, dass er seinen Kanzleibetrieb so einrichtet, dass dem Kanzleipersonal eine Kontrolle der übernommenen Rechtssachen auch dahin möglich ist, um zu verhindern, dass ein Kanzleipartner für einen Klienten gegen den vom anderen Kanzleipartner vertretenen Gegner Vertretungshandlungen setzt. Die Verletzung dieser Pflicht stellt ein reines Formaldelikt dar, für das weder der tatsächliche Eintritt einer Interessenkollision noch gar der Eintritt eines Schadens für einen der Klienten Voraussetzung ist. Es muss eben bereits der Anschein einer unzulässigen Doppelvertretung vermieden werden, wofür auch Fahrlässigkeit genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013