RS OGH 1996/6/24 6Bkd1/95, 9Bkd3/05, 5Bkd7/07, 16Bkd2/11, 16Bkd4/11, 8Bkd1/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B

Rechtssatz

Von einem Rechtsanwalt muss erwartet werden, dass er seinen Kanzleibetrieb so einrichtet, dass dem Kanzleipersonal eine Kontrolle der übernommenen Rechtssachen auch dahin möglich ist, um zu verhindern, dass ein Kanzleipartner für einen Klienten gegen den vom anderen Kanzleipartner vertretenen Gegner Vertretungshandlungen setzt. Die Verletzung dieser Pflicht stellt ein reines Formaldelikt dar, für das weder der tatsächliche Eintritt einer Interessenkollision noch gar der Eintritt eines Schadens für einen der Klienten Voraussetzung ist. Es muss eben bereits der Anschein einer unzulässigen Doppelvertretung vermieden werden, wofür auch Fahrlässigkeit genügt.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 1/95
    Entscheidungstext OGH 24.06.1996 6 Bkd 1/95
  • 9 Bkd 3/05
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 9 Bkd 3/05
    Vgl auch; Beisatz: Für eine unzulässige Doppelvertretung ist bereits der erweckte Anschein disziplinarrechtlich ausreichend. (T1)
  • 5 Bkd 7/07
    Entscheidungstext OGH 25.08.2008 5 Bkd 7/07
    Vgl; Beis wie T1
  • 16 Bkd 2/11
    Entscheidungstext OGH 06.02.2012 16 Bkd 2/11
    Auch
  • 16 Bkd 4/11
    Entscheidungstext OGH 21.05.2012 16 Bkd 4/11
    Auch
  • 8 Bkd 1/12
    Entscheidungstext OGH 15.04.2013 8 Bkd 1/12
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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