RS OGH 1996/6/25 4Ob2093/96i

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

UrhG §74

Rechtssatz

Demjenigen, der von der Zusammenstellung einzelner Bildausschnitte ein Lichtbild herstellt, kommt der Leistungsschutz nach § 74 UrhG zu, nicht aber demjenigen, der eine solche Zusammenstellung bloß kopiert oder sich eines fotografischen Druckverfahrens bedient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105338

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02093_96I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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