RS OGH 2024/4/4 4Ob2093/96i; 4Ob52/24m

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

UrhG §74

Rechtssatz

Demjenigen, der von der Zusammenstellung einzelner Bildausschnitte ein Lichtbild herstellt, kommt der Leistungsschutz nach § 74 UrhG zu, nicht aber demjenigen, der eine solche Zusammenstellung bloß kopiert oder sich eines fotografischen Druckverfahrens bedient.Demjenigen, der von der Zusammenstellung einzelner Bildausschnitte ein Lichtbild herstellt, kommt der Leistungsschutz nach Paragraph 74, UrhG zu, nicht aber demjenigen, der eine solche Zusammenstellung bloß kopiert oder sich eines fotografischen Druckverfahrens bedient.

Entscheidungstexte

  • RS0105338">4 Ob 2093/96i
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2093/96i
  • RS0105338">4 Ob 52/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 Ob 52/24m
    Beisatz: Kein Leistungsschutz, wenn Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit fehlt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105338

Im RIS seit

25.06.1996

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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