Norm
UrhG §74Rechtssatz
Demjenigen, der von der Zusammenstellung einzelner Bildausschnitte ein Lichtbild herstellt, kommt der Leistungsschutz nach § 74 UrhG zu, nicht aber demjenigen, der eine solche Zusammenstellung bloß kopiert oder sich eines fotografischen Druckverfahrens bedient.Demjenigen, der von der Zusammenstellung einzelner Bildausschnitte ein Lichtbild herstellt, kommt der Leistungsschutz nach Paragraph 74, UrhG zu, nicht aber demjenigen, der eine solche Zusammenstellung bloß kopiert oder sich eines fotografischen Druckverfahrens bedient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105338Im RIS seit
25.06.1996Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024