Norm
AHG §1 CaRechtssatz
Je größer eine - erkannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare - potentielle Gefahr für Leib und Leben ist, desto rascher und desto energischer muß von den zuständigen Organen des Rechtsträgers zur Gefahrenabwehr eingeschritten werden und umso geringer ist das Gewicht, das der Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105568Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02192_96A0000_007