RS OGH 2008/3/11 4Ob2099/96x, 4Ob2251/96z, 4Ob137/97v, 4Ob331/98z, 4Ob170/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

MedienG §7a
MedienG §7b
UrhG §41
UrhG §78
  1. MedienG § 7a heute
  2. MedienG § 7a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 7a gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 7a gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. MedienG § 7a gültig von 01.01.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. MedienG § 7a gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. MedienG § 7b heute
  2. MedienG § 7b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Auch ohne amtliche Veranlassung kann das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, wenn der dem Polizeibericht entsprechende Aufruf um Hinweise an die Bevölkerung veröffentlicht wird und das Anliegen der Sicherheitsbehörde durch die Bildnisveröffentlichung wesentlich gefördert werden kann. Dass dabei kein Fahndungsfoto verwendet wird, kann solange nicht schaden, als das verwendete Lichtbild an sich berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt. Besteht der Verdacht, dass der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildveröffentlichung zur Aufklärung derselben beitragen, dann überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat.

Entscheidungstexte

  • RS0104569">4 Ob 2099/96x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2099/96x
  • RS0104569">4 Ob 2251/96z
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2251/96z
    Vgl auch; Beisatz: Dass ein Hinweis auf das Ersuchen der Sicherheitsbehörde unterblieben ist, hat für die Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung. (T1)
  • RS0104569">4 Ob 137/97v
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 137/97v
    nur: Besteht der Verdacht, dass der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildveröffentlichung zur Aufklärung derselben beitragen, dann überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. (T2); Beisatz: Wird im Begleittext nicht ausgeführt, dass jedenfalls von der Richtigkeit des Schuldvorwurfes auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld des Abgebildeten bestehe, so wird nicht "in besonderer Weise" gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, und überwiegt das aus Gründen der Strafrechtspflege gegebene Veröffentlichungsinteresse. (T3)
  • RS0104569">4 Ob 331/98z
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 331/98z
    Vgl auch
  • RS0104569">4 Ob 170/07i
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i
    nur: Auch ohne amtliche Veranlassung kann das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, wenn der dem Polizeibericht entsprechende Aufruf um Hinweise an die Bevölkerung veröffentlicht wird und das Anliegen der Sicherheitsbehörde durch die Bildnisveröffentlichung wesentlich gefördert werden kann. (T4); Veröff: SZ 2008/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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